RS OGH 1992/4/28 10ObS310/91

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

GSVG §76 Abs2
  1. GSVG § 76 heute
  2. GSVG § 76 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. GSVG § 76 gültig von 01.07.1990 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1990

Rechtssatz

§ 76 Abs 2 GSVG ist bei allen im Abs 1 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Rückforderungsgründen anzuwenden, also auch dann, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder erkennen mußte, daß die Leistung nicht mehr gebührte.Paragraph 76, Absatz 2, GSVG ist bei allen im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle aufgezählten Rückforderungsgründen anzuwenden, also auch dann, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder erkennen mußte, daß die Leistung nicht mehr gebührte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086094

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_010OBS00310_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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