RS OGH 1992/4/28 5Ob111/91, 5Ob2243/96f

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

ABGB §364c D3

Rechtssatz

Soll nicht die ganze Liegenschaft des Eigentümers, sondern nur ein ideeller Anteil belastet werden, ein durchaus zulässiger Vorgang, so ist damit notwendig die Aufspaltung des das Alleineigentumsrecht des Antragstellers ausdrückenden Eigentumsanteiles in mehrere, demselben Eigentümer gehörende Miteigentumsanteile verbunden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 111/91
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 111/91
    NZ 1993,19 ( Hofmeister,22 )
  • 5 Ob 2243/96f
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2243/96f
    Beisatz: Der mit einem solchen Verbot belastete Anteil wird, da bei Miteigentum nicht die Sache, sondern das Recht geteilt ist, im betreffenden Grundbuchskörper nur durch seine Größe und die Person des Rechtsträgers (Miteigentümers) individualisiert. (T1) Beisatz: Hier: Daß der nunmehrige Hälfteeigentümer einmal Alleineigentümer der Liegenschaft war, steht der Verbücherung des Verbots nicht entgegen. Der Eintragung entgegenstehen würde lediglich der zwischenzeitige Eigentumserwerb eines anderen an der verbotsbetroffenen Liegenschaft, weil ein vertragliches Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB nur den ersten Eigentümer verpflichtet und nicht auf dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger übergeht. Eine solche Rechtsnachfolge ist jedoch mit der Zusammenziehung von Anteilen nicht verbunden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010808

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0050OB00111_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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