RS OGH 1996/10/29 4Ob51/92, 4Ob2200/96z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

UWG §9 C3a
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete der die gleichen oder ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen an, weil den angesprochenen Verkehrskreisen in aller Regel - sofern nicht einzelne Betroffene aus gegebenem Anlaß besondere Erhebungen anstellen - nur der tatsächliche Geschäftsgegenstand bekannt ist. Dieser muß sich mit der kurzen Bezeichnung des Geschäftszweiges (nach eigener Angabe), der bei allen Vollkaufleuten gemäß § 3 Z 5 FBG ins Firmenbuch einzutragen ist, und mit dem bei juristischen Personen des Handelsrechts schon in der Satzung zu bestimmenden Geschäftsgegenstand (§ 4 Abs 1 Z 2 GmbHG; § 17 Z 2 AktG; § 5 Abs 1 Z 2 GenG) nicht decken.Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete der die gleichen oder ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen an, weil den angesprochenen Verkehrskreisen in aller Regel - sofern nicht einzelne Betroffene aus gegebenem Anlaß besondere Erhebungen anstellen - nur der tatsächliche Geschäftsgegenstand bekannt ist. Dieser muß sich mit der kurzen Bezeichnung des Geschäftszweiges (nach eigener Angabe), der bei allen Vollkaufleuten gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, FBG ins Firmenbuch einzutragen ist, und mit dem bei juristischen Personen des Handelsrechts schon in der Satzung zu bestimmenden Geschäftsgegenstand (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG; Paragraph 17, Ziffer 2, AktG; Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, GenG) nicht decken.

Entscheidungstexte

  • RS0079344">4 Ob 51/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 51/92
  • RS0079344">4 Ob 2200/96z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2200/96z
    nur: Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete der die gleichen oder ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079344

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0040OB00051_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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