Norm
ABGB §364c C2Rechtssatz
Die Zuwendung einer Liegenschaft an die Beklagte als Vermächtnis unter einer auflösenden Bedingung (Veräußerungsverbot und Belastungsverbot) entbindet nicht von der Haftung der Pflichtteilsergänzungsansprüche, er ist jedoch bei Beurteilung der Wertbeteiligung am Nachlaß insofern zu berücksichtigen, als deren kapitalisierter Reinertrag zugrundezulegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010784Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00547_9200000_001