RS OGH 1992/5/13 9ObA93/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1992
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Norm

PatG 1970 §6 Abs1
PatG 1970 §13

Rechtssatz

Der Dienstnehmer verletzt seine dienstrechtlichen Pflichten nicht, soweit er (nur) von betrieblichen Unterlagen, die sich auf seine Erfindungen bezogen, Abschriften oder Fotokopien für sich anfertigt, soferne er diese Unterlagen im Rahmen der Geheimhaltungspflicht nach § 13 PatG keinen dritten Personen mitteilt.Der Dienstnehmer verletzt seine dienstrechtlichen Pflichten nicht, soweit er (nur) von betrieblichen Unterlagen, die sich auf seine Erfindungen bezogen, Abschriften oder Fotokopien für sich anfertigt, soferne er diese Unterlagen im Rahmen der Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 13, PatG keinen dritten Personen mitteilt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071271

Dokumentnummer

JJR_19920513_OGH0002_009OBA00093_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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