RS OGH 1992/5/13 9ObA93/92, 8ObA122/01a, 9ObA66/03a

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Norm

UWG §11

Rechtssatz

Der Sanktion des § 11 Abs 1 UWG unterliegt nur, wer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbs mitteilt. Eine Haftung des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn er die Kenntnis der Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse (während des Dienstverhältnisses) durch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat und (nach Ende des Dienstverhältnisses) diese Geheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 93/92
    Entscheidungstext OGH 13.05.1992 9 ObA 93/92
    Veröff: ZAS 1993/14 S 181 (Klicka) = ÖBl 1992,231
  • 8 ObA 122/01a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 122/01a
  • 9 ObA 66/03a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
    nur: Eine Haftung des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn er die Kenntnis der Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse (während des Dienstverhältnisses) durch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat und (nach Ende des Dienstverhältnisses) diese Geheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079600

Dokumentnummer

JJR_19920513_OGH0002_009OBA00093_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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