RS OGH 1992/5/13 9ObA93/92, 8ObA122/01a, 9ObA111/14k, 9ObA70/15g

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Norm

UWG §11

Rechtssatz

Aus der Treuepflicht des Dienstnehmers folgt, daß er über die ihm bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse des Dienstgebers Verschwiegenheit zu bewahren hat. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Dienstverhältnisses.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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