Norm
ABGB §879 B1Rechtssatz
Die guten Sitten sind der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interessen ergebenden Rechte. Die Wertentscheidung und Grundprinzipien der Rechtsordnung sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebend (vergleiche 8 Ob 565/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014