RS OGH 2012/4/18 1Ob562/92, 9ObA197/94, 1Ob544/95, 4Ob199/00v, 5Ob129/02k, 3Ob45/12g

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Norm

ABGB §879 B1
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die guten Sitten sind der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interessen ergebenden Rechte. Die Wertentscheidung und Grundprinzipien der Rechtsordnung sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebend (vergleiche 8 Ob 565/91).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022864

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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