Norm
ASVG §213aRechtssatz
Primäre Anspruchsvoraussetzung ist die Verursachung des Arbeitsunfalles bzw der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Bei § 20 Abs 1 StVO handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des § 213 a ASVG. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von fünfzig km/h bei einem Überholvorgang auf einer mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn vermag nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu begründen.Primäre Anspruchsvoraussetzung ist die Verursachung des Arbeitsunfalles bzw der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Bei Paragraph 20, Absatz eins, StVO handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des Paragraph 213, a ASVG. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von fünfzig km/h bei einem Überholvorgang auf einer mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn vermag nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084403Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_010OBS00097_9200000_002