Norm
MRG §29Rechtssatz
Stirbt der Nutzungsberechtigte im zeitlichen Geltungsbereich des § 20 WGG 1979 idF des 1.WÄG, so hat die Genossenschaft das Fehlen nach § 14 Abs 3 MRG eintrittsberechtigter Personen mit Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG, nicht aber mit Räumungsklage geltend zu machen.Stirbt der Nutzungsberechtigte im zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 20, WGG 1979 in der Fassung des 1.WÄG, so hat die Genossenschaft das Fehlen nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG eintrittsberechtigter Personen mit Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG, nicht aber mit Räumungsklage geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070086Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009