Norm
MSchG §3Rechtssatz
Betreibt der Markeninhaber kein einschlägiges Unternehmen mehr, ist sein Markenrecht erloschen; daran ändert nichts, daß nunmehr sein Lizenznehmer das Unternehmen führt. Nur wenn der Inhaber selbst weiterhin ein einschlägiges Unternehmen betrieben hätte, wäre ihm der Markengebrauch durch den Lizenznehmer gemäß § 33 a Abs 1 MSchG zuzurechnen.Betreibt der Markeninhaber kein einschlägiges Unternehmen mehr, ist sein Markenrecht erloschen; daran ändert nichts, daß nunmehr sein Lizenznehmer das Unternehmen führt. Nur wenn der Inhaber selbst weiterhin ein einschlägiges Unternehmen betrieben hätte, wäre ihm der Markengebrauch durch den Lizenznehmer gemäß Paragraph 33, a Absatz eins, MSchG zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066850Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0040OB00052_9200000_003