RS OGH 1992/5/26 4Ob52/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1992
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Norm

MSchG §3

Rechtssatz

Betreibt der Markeninhaber kein einschlägiges Unternehmen mehr, ist sein Markenrecht erloschen; daran ändert nichts, daß nunmehr sein Lizenznehmer das Unternehmen führt. Nur wenn der Inhaber selbst weiterhin ein einschlägiges Unternehmen betrieben hätte, wäre ihm der Markengebrauch durch den Lizenznehmer gemäß § 33 a Abs 1 MSchG zuzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066850

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0040OB00052_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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