RS OGH 2006/8/30 2Ob522/92, 8Ob162/00g, 7Ob164/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

ABGB §140 Aa
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, dass der Unterhaltsanspruch rasch durchsetzbar sein soll, dies ändert aber nichts daran, dass dann, wenn behauptet wird, der Unterhalt werde durch tatsächliche und ständige finanzielle Zuwendungen (hier: Überlassung von Benützungsentgelt aus Liegenschaftsanteil) ohnedies gedeckt, dieser Einwand einer zielführenden Überprüfung zugeführt werden muss. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass der Unterhaltspflichtige hiefür beweispflichtig ist und dass demnach unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhaltes berücksichtigt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047320

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0020OB00522_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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