RS OGH 1992/5/27 9ObA101/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

AngG §36 I

Rechtssatz

Der Schutz des Arbeitgebers vor Konkurrenzierung durch eine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG soll nicht weiter ausgedehnt werden als im Gesetz vorgesehen ist und daher auch keine Vorauswirkung äußern, weil damit die im Gesetz vorgesehene Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitnehmers verändert würde. Einerseits endet nämlich die Treuepflicht des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber regelmäßig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; andererseits bezieht sich der zeitliche Geltungsbereich von Konkurrenzklauseln, die inhaltlich lediglich Schadenersatzansprüche sowie allenfalls Unterlassungsansprüche begründen, aber expressis verbis gemäß § 36 Abs 1 AngG nur auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Ende, Dienstverhältnis, Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Zeitraum, Vereinbarung, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029757

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_009OBA00101_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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