RS OGH 1992/5/27 3Ob56/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

AußStrG §278 Abs2
EO §352
  1. AußStrG § 278 gültig von 23.08.1854 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Ist der Verkauf und damit die Erteilung des Zuschlags im Verfahren nach § 352 EO genehmigungspflichtig, so darf das Exekutionsgericht die im § 278 Abs 2 AußStrG vorgesehene Amtsurkunde erst ausfertigen, wenn die Genehmigung vorliegt. Daran ändert es nichts, wenn für das Teilungsverfahren die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes vorliegt. Selbst wenn man diese Genehmigung in erweiterder Auslegung des § 154a Abs 2 ABGB auf das Exekutionsverfahren ausdehnt, ist für die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers eine besondere Genehmigung erforderlich, weil der Verkauf der Liegenschaft zu den im § 154 Abs 3 ABGB genannten "verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen", gehört.Ist der Verkauf und damit die Erteilung des Zuschlags im Verfahren nach Paragraph 352, EO genehmigungspflichtig, so darf das Exekutionsgericht die im Paragraph 278, Absatz 2, AußStrG vorgesehene Amtsurkunde erst ausfertigen, wenn die Genehmigung vorliegt. Daran ändert es nichts, wenn für das Teilungsverfahren die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes vorliegt. Selbst wenn man diese Genehmigung in erweiterder Auslegung des Paragraph 154 a, Absatz 2, ABGB auf das Exekutionsverfahren ausdehnt, ist für die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers eine besondere Genehmigung erforderlich, weil der Verkauf der Liegenschaft zu den im Paragraph 154, Absatz 3, ABGB genannten "verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen", gehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004367

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0030OB00056_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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