Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 439 Abs 2 StPO, welche die Beiziehung zumindest eines Sachverständigen durch das über die Frage der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB erkennende Gericht vorsieht, ist dem OGH, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall bloß rechtlicher Überlegungen auf unbedenklicher Feststellungsgrundlage, eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) verwehrt.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 439, Absatz 2, StPO, welche die Beiziehung zumindest eines Sachverständigen durch das über die Frage der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erkennende Gericht vorsieht, ist dem OGH, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall bloß rechtlicher Überlegungen auf unbedenklicher Feststellungsgrundlage, eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) verwehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090464Dokumentnummer
JJR_19920602_OGH0002_0110OS00029_9200000_001