RS OGH 1992/6/2 11Os55/92

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Norm

WaffG §1 Z1
WaffG §11 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand als verbotene Waffe im Sinne des § 11 Abs 1 (hier: Z 6) WaffG zu werten ist, ist vom Waffenbegriff nach § 1 Z 1 WaffG auszugehen. Demgemäß müssen Waffen im Sinn des Waffengesetzes ihrem Wesen nach dazu bestimmt sein, die Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Ob eine solche Verwendung beabsichtigt ist, muß aus der Gesamtausformung des jeweiligen Objekts im Wege von Indizien erschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 55/92
    Entscheidungstext OGH 02.06.1992 11 Os 55/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081940

Dokumentnummer

JJR_19920602_OGH0002_0110OS00055_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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