Norm
WaffG §1 Z1Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand als verbotene Waffe im Sinne des § 11 Abs 1 (hier: Z 6) WaffG zu werten ist, ist vom Waffenbegriff nach § 1 Z 1 WaffG auszugehen. Demgemäß müssen Waffen im Sinn des Waffengesetzes ihrem Wesen nach dazu bestimmt sein, die Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Ob eine solche Verwendung beabsichtigt ist, muß aus der Gesamtausformung des jeweiligen Objekts im Wege von Indizien erschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081940Dokumentnummer
JJR_19920602_OGH0002_0110OS00055_9200000_002