RS OGH 1992/6/2 11Os29/92, 14Os112/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1992
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Norm

StGB §87
StGB §202
StGB §207

Rechtssatz

War der geschlechtliche Missbrauch einer unmündigen Person von der Absicht des Täters, dem Tatopfer schwere Verletzungen zuzufügen begleitet, trifft der Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung mit dem "Nicht-Körperverletzungsdelikt" des § 207 StGB tateinheitlich zusammen, weil nur die Subsumtion unter beide Tatbestände den Unrechtsgehalt der Deliktshandlung voll zu erfassen vermag.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 29/92
    Entscheidungstext OGH 02.06.1992 11 Os 29/92
  • 14 Os 112/09s
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 14 Os 112/09s
    Auch; Beisatz: Beim Zusammentreffen einer absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB mit dem Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, das den Erfolg des § 87 Abs 1 StGB als Erfolgsqualifikation aufweist, bleibt die Strafbarkeit des § 87 Abs 1 StGB wegen des spezifischen Unwerts, der in der auf die schwere Verletzung gerichteten Absicht liegt, aufrecht (Burgstaller/Fabrizy in WK-StGB - 2 § 87 Rz 19). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092602

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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