Norm
StGB §223 Abs1Rechtssatz
Bei Vorliegen einer (verdeckten) Ermächtigung zur Urkundenunterfertigung mit fremdem Namen fehlt es an dem für das Tatbild der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB erforderlichen Erwecken eines falschen Ausstelleranscheines, der sogenannten Identitätstäuschung.Bei Vorliegen einer (verdeckten) Ermächtigung zur Urkundenunterfertigung mit fremdem Namen fehlt es an dem für das Tatbild der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB erforderlichen Erwecken eines falschen Ausstelleranscheines, der sogenannten Identitätstäuschung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095783Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00049_9200000_001