Norm
KO §43 Abs2Rechtssatz
Die Prüfung der Zulässigkeit einer Klagsänderung ist auf die im § 235 Abs 3 ZPO genannten Kriterien zu beschränken; dazu gehört nicht auch die Beachtung der Klagefrist des § 43 Abs 2 KO. Die Wahrung dieser Frist ist bei der Sachentscheidung zu beurteilen.Die Prüfung der Zulässigkeit einer Klagsänderung ist auf die im Paragraph 235, Absatz 3, ZPO genannten Kriterien zu beschränken; dazu gehört nicht auch die Beachtung der Klagefrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO. Die Wahrung dieser Frist ist bei der Sachentscheidung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039628Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0010OB00572_9200000_002