RS OGH 1992/6/9 1Ob572/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
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Norm

KO §43 Abs2
ZPO §235 Abs1 F
ZPO §235 Abs2 F
ZPO §235 Abs3 F
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Prüfung der Zulässigkeit einer Klagsänderung ist auf die im § 235 Abs 3 ZPO genannten Kriterien zu beschränken; dazu gehört nicht auch die Beachtung der Klagefrist des § 43 Abs 2 KO. Die Wahrung dieser Frist ist bei der Sachentscheidung zu beurteilen.Die Prüfung der Zulässigkeit einer Klagsänderung ist auf die im Paragraph 235, Absatz 3, ZPO genannten Kriterien zu beschränken; dazu gehört nicht auch die Beachtung der Klagefrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO. Die Wahrung dieser Frist ist bei der Sachentscheidung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039628

Dokumentnummer

JJR_19920609_OGH0002_0010OB00572_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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