Norm
EHVB 1978 AbschnA Pkt3Rechtssatz
Der Risikoausschluß umfaßt nicht nur das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch das seiner gesetzlichen Vertreter oder jener Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081867Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015