Norm
ASVG §255 BaRechtssatz
Eine nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers mögliche Tätigkeit kann nicht als eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG angesehen werden. Ein Versicherter, der aus medizinischen Gründen seinem erlernten Beruf als Maurer unter üblichen Bedingungen nicht mehr nachgehen konnte, konnte den Berufsschutz als Maurer durch diese Tätigkeit auch nicht wahren.Eine nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers mögliche Tätigkeit kann nicht als eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG angesehen werden. Ein Versicherter, der aus medizinischen Gründen seinem erlernten Beruf als Maurer unter üblichen Bedingungen nicht mehr nachgehen konnte, konnte den Berufsschutz als Maurer durch diese Tätigkeit auch nicht wahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084447Im RIS seit
16.06.1992Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023