RS OGH 2022/6/1 5Ob1034/92, 5Ob187/98f, 5Ob49/11h, 5Ob20/12w, 5Ob91/13p, 5Ob89/14w, 5Ob83/16s, 5Ob76

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

GBG §53
GBG §57

Rechtssatz

Die §§ 53 und 57 GBG stellen zwar materiell auf die durch § 29 GBG normierte Rangordnung ab, die bei richtiger Vorgangsweise im Grundbuchsstand zum Ausdruck kommt. Weicht aber der Grundbuchsstand durch unrichtige Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vor dem Zwangspfandrecht (infolge Nichtbeachtung des früheren Einlangens der Exekutionsbewilligung beim Vollzugsgericht ist gleich Grundbuchsgericht) von der materiell richtigen Rechtslage ab, so ist bei Verbücherung des Eigentums eines Dritten im Range der Rangordnung und bei der Entscheidung über den damit verbundenen Antrag auf Löschung nachfolgender Eintragungen gemäß § 57 GBG dennoch nur vom tatsächlichen Grundbuchsstand auszugehen.Die Paragraphen 53 und 57 GBG stellen zwar materiell auf die durch Paragraph 29, GBG normierte Rangordnung ab, die bei richtiger Vorgangsweise im Grundbuchsstand zum Ausdruck kommt. Weicht aber der Grundbuchsstand durch unrichtige Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vor dem Zwangspfandrecht (infolge Nichtbeachtung des früheren Einlangens der Exekutionsbewilligung beim Vollzugsgericht ist gleich Grundbuchsgericht) von der materiell richtigen Rechtslage ab, so ist bei Verbücherung des Eigentums eines Dritten im Range der Rangordnung und bei der Entscheidung über den damit verbundenen Antrag auf Löschung nachfolgender Eintragungen gemäß Paragraph 57, GBG dennoch nur vom tatsächlichen Grundbuchsstand auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060803

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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