RS OGH 1992/6/16 4Ob65/92, 4Ob2012/96b, 4Ob2161/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

UrhG §38 Abs1
UrhG §74 Abs1
UrhG §76 Abs1

Rechtssatz

In diesen gesetzlich geregelten Fällen stehen dem Unternehmer die Rechte an den Arbeitsergebnissen zu, die seine Dienstnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben. Zusätzliche Leistungen, zu denen ein Dienstnehmer nur durch seine Berufstätigkeit angeregt oder deren Zustandekommen durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist (vgl § 7 Abs 3 lit b und c PatG), können aber nicht unter die "gewerbsmäßig hergestellten" Werke (oder sonstigen Leistungen) subsumiert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 65/92
    Veröff: SZ 65/89 = MR 1992,244 (Walter) = ÖBl 1992,281
  • 4 Ob 2012/96b
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2012/96b
    Vgl
  • 4 Ob 2161/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
    nur: In diesen gesetzlich geregelten Fällen stehen dem Unternehmer die Rechte an den Arbeitsergebnissen zu, die seine Dienstnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076475

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00065_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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