Norm
ASVG §99Rechtssatz
Die Herabsetzung der Pension um den Hilflosenzuschuß stellt inhaltlich die Entziehung eines Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinn dar, deren Voraussetzungen im § 99 ASVG geregelt sind.Die Herabsetzung der Pension um den Hilflosenzuschuß stellt inhaltlich die Entziehung eines Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinn dar, deren Voraussetzungen im Paragraph 99, ASVG geregelt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083908Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_010OBS00151_9200000_002