RS OGH 1992/6/16 10ObS151/92, 10ObS240/99p

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

ASVG §99
ASVG §105a

Rechtssatz

Die Herabsetzung der Pension um den Hilflosenzuschuß stellt inhaltlich die Entziehung eines Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinn dar, deren Voraussetzungen im § 99 ASVG geregelt sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 151/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 151/92
  • 10 ObS 240/99p
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 240/99p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kläger bezog bei Inkrafttreten des BPGG am 1. 7. 1993 nicht Pflegegeld, sondern die bisher gewährte pflegebezogene Leistung, bei der es sich ihrer Rechtsnatur nach um einen Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG handelte. (T1); Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Hilflosenzuschusses nach § 105a ASVG an den Kläger ab August 1994 nicht mehr vor, dann ist im Sinne der §§ 97 und 99 ASVG seine Pension um den auf den Hilflosenzuschuß entfallenden Betrag (zuletzt S 900,-- monatlich) herabzusetzen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083908

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_010OBS00151_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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