RS OGH 2023/8/3 9ObA110/92; 9ObA229/92; 9ObA255/92; 9ObA273/93; 9ObA413/97v; 9ObA109/98i; 8ObA58/20t

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Norm

ArbVG §36 Abs2 Z3
  1. ArbVG § 36 heute
  2. ArbVG § 36 gültig ab 07.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979

Rechtssatz

Hat ein Abteilungsleiter Dispositionsbefugnisse bezüglich der Arbeitsverhältnisse der ihm unterstellten Mitarbeiter - Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen, Vereinbarung des Gehalts im Rahmen eines vorgegebenen Budgets, Entscheidung darüber, in welchen Bereichen die Arbeitnehmer eingesetzt werden - dann ist er leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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