RS OGH 1992/6/24 1Ob15/92, 1Ob45/95, 1Ob273/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1992
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Norm

AHG §1 Ca

Rechtssatz

Räumt das Gesetz dem Organ einen Ermessensspielraum ein, liegt Rechtswidrigkeit nur vor, wenn dieses nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt wird, etwa dann, wenn das zuständige Organ willkürlich, schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfährt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 15/92
    Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
  • 1 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Auch; Beisatz: Hier: Hat sich der Leiter der Finanzprokuratur zur Eignung der Bewerber pflichtgemäß geäußert und diese Äußerung - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - seiner Überzeugung gemäß und keineswegs entgegen seinen Wahrnehmungen, geschweige denn in schikanöser oder feindseliger Absicht erstattet, so ermangelt sie der Rechtswidrigkeit, hat er damit doch nur eine aus seiner Sicht richtige Eignungsbeurteilung wiedergegeben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049934

Dokumentnummer

JJR_19920624_OGH0002_0010OB00015_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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