Norm
BAO §200Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen nach § 200 BAO vor, so steht es im freien Ermessen der Behörde, ob sie einen vorläufigen Bescheid auch tatsächlich erläßt.Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 200, BAO vor, so steht es im freien Ermessen der Behörde, ob sie einen vorläufigen Bescheid auch tatsächlich erläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053350Dokumentnummer
JJR_19920624_OGH0002_0010OB00015_9200000_006