RS OGH 1992/6/24 1Ob15/92

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Norm

BAO §239
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei der Geltendmachung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit einem gemäß § 239 BAO rückzuzahlenden Guthaben handelt es sich um einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch; der Rechtsweg für die Geltendmachung solcher Verzugszinsen ist demnach verschlossen (vgl VfSlg 7571/1975; vgl ferner zur Frage der Verzinsung der gemäß § 239 BAO rückzuzahlenden Guthaben sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung VfSlg 12.020/1989 und VfSlg 9312/1982).Bei der Geltendmachung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit einem gemäß Paragraph 239, BAO rückzuzahlenden Guthaben handelt es sich um einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch; der Rechtsweg für die Geltendmachung solcher Verzugszinsen ist demnach verschlossen vergleiche VfSlg 7571/1975; vergleiche ferner zur Frage der Verzinsung der gemäß Paragraph 239, BAO rückzuzahlenden Guthaben sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung VfSlg 12.020/1989 und VfSlg 9312/1982).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053424

Dokumentnummer

JJR_19920624_OGH0002_0010OB00015_9200000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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