RS OGH 2024/8/26 8Ob525/92; 9Ob208/98y; 7Ob129/01y; 6Ob50/02z; 1Ob253/06x; 2Ob239/09z; 1Ob225/20z; 8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1992
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Norm

ABGB §179a Abs2
ABGB §181 Abs3
ABGB §195 Abs3 idF 2. ErwSchG
  1. ABGB § 179a gültig von 01.07.1960 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
  1. ABGB § 181 heute
  2. ABGB § 181 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 181 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  6. ABGB § 181 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 195 heute
  2. ABGB § 195 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 195 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 195 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Der Wunsch eines Elternteiles um Kontakt zu ihrem Kind ist kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund. Auch wenn dem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmender Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen ihres Kindes; hier: wenn die Interessen des Kindes eindeutig dominieren, hat das Gericht die verzögerte Zustimmung zur Adoption zu ersetzten.

Entscheidungstexte

  • RS0048903">8 Ob 525/92
    Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 525/92
    Veröff: JBl 1993,453
  • RS0048903">9 Ob 208/98y
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 Ob 208/98y
    Vgl auch; nur: Auch wenn dem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmender Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen ihres Kindes; hier: wenn die Interessen des Kindes eindeutig dominieren, hat das Gericht die verzögerte Zustimmung zur Adoption zu ersetzten. (T1); Beisatz: Das Interesse des Kindes an einer Adoption überwiegt nur dann, wenn das Kindeswohl eine solche geradezu notwendig erscheinen lässt. (T2)
  • RS0048903">7 Ob 129/01y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 129/01y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0048903">6 Ob 50/02z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 50/02z
    nur: Der Wunsch eines Elternteiles um Kontakt zu ihrem Kind ist kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund. (T3); Beis wie T2
  • RS0048903">1 Ob 253/06x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 253/06x
    Auch; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T4); Beisatz: Im Hinblick auf das eklatant familienwidrige Verhalten des Vaters (wiederholt aggressives Verhalten, Nichterbringung der Unterhaltsleistungen) hat das Interesse des leiblichen Vaters an der Aufrechterhaltung familienrechtlicher Beziehungen - nämlich dass er ein Besuchsrecht erlangen und durchsetzen möchte - hinter der dem Wohl des Kindes dienenden Adoption zurückzutreten. (T5)
  • RS0048903">2 Ob 239/09z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 239/09z
    nur T3; Beis wie T2
  • RS0048903">1 Ob 225/20z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 225/20z
    nur T3; nur T2
  • RS0048903">8 Ob 2/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 Ob 2/24p
    nur T1; Beisatz wie T2; nur T3
    Beisatz: Dabei ist auch zu bedenken, ob die bereits bestehende Beziehung zum Wahlelternteil auch ohne Adoption möglich bleibt. (T6)
    Beisatz: Bei der Willensäußerung des Kindes sind zudem dessen Unmündigkeit und allenfalls eine Einflussnahme durch den der Adoption zustimmenden Elternteil zu berücksichtigen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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