Norm
StGB §34 Z18Rechtssatz
Erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entsprechenden Zeitraumes kann den Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB begründen.Erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallsverjährungsfrist des Paragraph 39, Absatz 2, StGB entsprechenden Zeitraumes kann den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 18, StGB begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020