Norm
ABGB §843 BRechtssatz
Wurde infolge neuer Tatsachen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels auf Zivilteilung eingetreten sind, die Realteilung der Liegenschaft tunlich, so ist der Anspruch der betreibenden Parteien auf Zivilteilung erloschen. Ebenso wie ein nach Schluss der Verhandlung ergangener Verwaltungsbescheid vermag auch eine Änderung geltender Bauvorschriften eine Klage nach § 35 EO zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017