RS OGH 2017/2/22 3Ob57/92, 5Ob11/98y, 3Ob4/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
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Norm

ABGB §843 B
EO §35 Abs1 Ag
EO §35 Abs1 B
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wurde infolge neuer Tatsachen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels auf Zivilteilung eingetreten sind, die Realteilung der Liegenschaft tunlich, so ist der Anspruch der betreibenden Parteien auf Zivilteilung erloschen. Ebenso wie ein nach Schluss der Verhandlung ergangener Verwaltungsbescheid vermag auch eine Änderung geltender Bauvorschriften eine Klage nach § 35 EO zu rechtfertigen.Wurde infolge neuer Tatsachen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels auf Zivilteilung eingetreten sind, die Realteilung der Liegenschaft tunlich, so ist der Anspruch der betreibenden Parteien auf Zivilteilung erloschen. Ebenso wie ein nach Schluss der Verhandlung ergangener Verwaltungsbescheid vermag auch eine Änderung geltender Bauvorschriften eine Klage nach Paragraph 35, EO zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001183

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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