RS OGH 1992/7/7 3Ob57/92, 5Ob11/98y, 3Ob4/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §843 B
EO §35 Abs1 Ag
EO §35 Abs1 B

Rechtssatz

Wurde infolge neuer Tatsachen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels auf Zivilteilung eingetreten sind, die Realteilung der Liegenschaft tunlich, so ist der Anspruch der betreibenden Parteien auf Zivilteilung erloschen. Ebenso wie ein nach Schluss der Verhandlung ergangener Verwaltungsbescheid vermag auch eine Änderung geltender Bauvorschriften eine Klage nach § 35 EO zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001183

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten