Norm
ABGB §1330 BVRechtssatz
Die Erstattung eines Privatgutachtens wäre demnach nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Sachverständige wissentlich ein falsches Gutachten abgegeben hätte, als wider besseres Wissen von einem falschen Befund ausgegangen wäre oder auch einem richtigen Befund falsche Schlüsse gezogen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031996Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024