Norm
ABGB §1330 BIIRechtssatz
Ist der Empfänger der Mitteilung der Auftraggeber des Privatgutachtens, wird zwar regelmäßig ein berechtigtes Interesse vorliegen; ein Privatgutachten kann aber ohne besondere Abrede die Vertraulichkeit jedenfalls schon deshalb keine "nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung" sein, weil der Sachverständige stets damit rechnen muß, daß der Auftraggeber dieses Gutachten Dritten gegenüber (hier zB gegenüber potentiellen Käufern der Schmuckstücke, Versicherungen, aber auch gegenüber der Verkäuferin) verwenden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031729Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB00075_9200000_001