RS OGH 1992/7/7 4Ob75/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
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Norm

ABGB §1330 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ist der Empfänger der Mitteilung der Auftraggeber des Privatgutachtens, wird zwar regelmäßig ein berechtigtes Interesse vorliegen; ein Privatgutachten kann aber ohne besondere Abrede die Vertraulichkeit jedenfalls schon deshalb keine "nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung" sein, weil der Sachverständige stets damit rechnen muß, daß der Auftraggeber dieses Gutachten Dritten gegenüber (hier zB gegenüber potentiellen Käufern der Schmuckstücke, Versicherungen, aber auch gegenüber der Verkäuferin) verwenden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031729

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0040OB00075_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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