Norm
ArbVG §105 Abs3 Z1 litiRechtssatz
Daß der Arbeitgeber einen unzufriedenen Mitarbeiter noch vor Erreichen des sogenannten "Definitivums" kündigen wollte, ist kein verpöntes Kündigungsmotiv im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG.Daß der Arbeitgeber einen unzufriedenen Mitarbeiter noch vor Erreichen des sogenannten "Definitivums" kündigen wollte, ist kein verpöntes Kündigungsmotiv im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051670Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00117_9200000_005