RS OGH 1992/7/14 1Ob510/92

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ABGB §1098 Id

Rechtssatz

Der Schaden, welcher dem Unterbestandnehmer aus dem Verlust des Bestandobjekts auf Grund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Unterbestandgebers erwächst, kann darin bestehen, daß ihm die Anmietung eines gleichwertigen Bestandobjektes nur zu einem höheren Bestandzins möglich ist; dem Unterbestandnehmer obliegt dabei aber auch die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020706

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00510_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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