RS OGH 1992/7/14 1Ob510/92

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ABGB §1098 Ib
ABGB §1098 Ic

Rechtssatz

Ermöglicht der Unterbestandgeber durch sein Verhalten dem Hauptbestandgeber die Auflösung des Bestandvertrages, insbesondere dadurch, daß er vom Unterbestandnehmer einen gesetzwidrigen Bestandzins in einer Höhe fordert, die den Bestandgeber zur Aufkündigung des Hauptbestandvertrages berechtigt, dann wird er, wenn er nicht selbst berechtigt gewesen wäre, den Unterbestandsvertrag zu lösen, gegenüber dem Unterbestandnehmer, dem auf diese Weise der Gebrauch der Bestandsache entzogen wird, schadenersatzpflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020611

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00510_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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