RS OGH 2010/7/15 1Ob510/92; 5Ob120/10y

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ABGB §1098 Ic
ABGB §1098 Id
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

In gleicher Weise wie der Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer haftet auch der Unterbestandgeger gegenüber dem Unterbestandnehmer bei Verschulden (über die Zinsbefreiung hinaus) für jeden durch Vernachlässigung seiner Pflichten schuldhaft verursachten Schaden, insbesondere auch durch vorzeitige Beendigung des Bestandverhältnisses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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