Norm
ABGB §1098 IcRechtssatz
In gleicher Weise wie der Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer haftet auch der Unterbestandgeger gegenüber dem Unterbestandnehmer bei Verschulden (über die Zinsbefreiung hinaus) für jeden durch Vernachlässigung seiner Pflichten schuldhaft verursachten Schaden, insbesondere auch durch vorzeitige Beendigung des Bestandverhältnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020648Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010