RS OGH 1992/7/14 1Ob510/92, 5Ob120/10y

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ABGB §1098 Ic
ABGB §1098 Id

Rechtssatz

In gleicher Weise wie der Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer haftet auch der Unterbestandgeger gegenüber dem Unterbestandnehmer bei Verschulden (über die Zinsbefreiung hinaus) für jeden durch Vernachlässigung seiner Pflichten schuldhaft verursachten Schaden, insbesondere auch durch vorzeitige Beendigung des Bestandverhältnisses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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