Norm
StPO §467 Abs1Rechtssatz
In der Berufungsausführung (zulässigerweise: § 467 Abs 1 StPO) gestellte neue Beweisanträge hat das Berufungsgericht (jedenfalls) auf ihre Erheblichkeit zu prüfen, widrigenfalls ein Übergehen der angebotenen Beweise die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO in Verbindung mit § 468 Abs 1 Z 3 StPO behaftet.In der Berufungsausführung (zulässigerweise: Paragraph 467, Absatz eins, StPO) gestellte neue Beweisanträge hat das Berufungsgericht (jedenfalls) auf ihre Erheblichkeit zu prüfen, widrigenfalls ein Übergehen der angebotenen Beweise die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO behaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101829Dokumentnummer
JJR_19920715_OGH0002_0130OS00073_9200000_001