RS OGH 1992/7/15 13Os73/92

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Veröffentlicht am 15.07.1992
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Norm

StPO §467 Abs1
StPO §473 Abs2

Rechtssatz

In der Berufungsausführung (zulässigerweise: § 467 Abs 1 StPO) gestellte neue Beweisanträge hat das Berufungsgericht (jedenfalls) auf ihre Erheblichkeit zu prüfen, widrigenfalls ein Übergehen der angebotenen Beweise die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO in Verbindung mit § 468 Abs 1 Z 3 StPO behaftet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101829

Dokumentnummer

JJR_19920715_OGH0002_0130OS00073_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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