TE OGH 1992/7/15 13Os73/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter N***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4.Juni 1991, AZ 4 a Bl 10/91, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Juni 1991, AZ 4 a Bl 10/91, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 3 und 473 Abs. 2 StPO.

Dieses Urteil wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Walter N***** gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 6.März 1991, GZ 2 U 93/90-8, aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 6.März 1991, GZ 2 U 93/90-8, wurde (unter anderem) der am 31.August 1962 geborene Walter N***** des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 1.September 1990 in der Walasco-Bar in Hermagor die Kellnerin Gerlinde D***** dadurch vorsätzlich am Körper verletzte, daß er einen Aschenbecher gezielt in ihre Richtung warf, der auf dem Boden zerschellte, wobei ein Glassplitter eine Ader der Genannten im Bereiche des linken Fußes traf und eine stark blutende Schnittwunde verursachte.

Das Bezirksgericht stützt diesen Schuldspruch auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin D***** (die allerdings von keinem weiteren Zeugen bestätigt wurden) und hielt dadurch die leugnende Verantwortung des Beschuldigten für widerlegt.

Der in der Hauptverhandlung unvertretene Walter N***** hat gegen den Schuldspruch volle Berufung angemeldet (AS 53).

In seiner von einem Verteidiger verfaßten und auf den Ausspruch über die Schuld beschränkten Ausführung des Rechtsmittels beantragte der Beschwerdeführer gemäß dem § 467 Abs. 1 StPO die Vernehmung von sechs namentlich genannten Zeugen des Vorfalles vom 1.September 1990 zum Nachweis dafür, daß er keinen Aschenbecher gezielt gegen die Kellnerin Gerlinde D***** geworfen und diese daher auch nicht durch Splitter des zerberstenden Aschenbechers verletzt habe (AS 66,67). Zum selben Beweisthema beantragte der Berufungswerber die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens "über die Verletzungen", ohne allerdings im Beweisantrag darzulegen, auf Grund welcher besonderer Umstände der Sachverständige aus der - nach Lage des Falles mittelbar entstandenen - Verletzung Schlüsse darauf hätte ziehen sollen, ob der auf dem Boden zersplitternde Aschenbecher vorsätzlich geworfen oder nur fahrlässig vom Tisch geschleudert worden war. Insoweit liegt daher - im Gegensatz zu dem beantragten Zeugenbeweis - ein prozeßordnungsgemäß gestellter, auf seine Erheblichkeit überprüfbarer Beweisantrag nicht vor.

Das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht hat - ohne daß die beantragten Zeugen vernommen worden wären - mit Urteil vom 4.Juni 1991, AZ 4 a Bl 10/91 (= ON 13), die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Weder im Protokoll über die Berufungsverhandlung, in der gemäß dem § 472 Abs. 2 StPO "das Wesentliche der Berufungsschrift und die sich daraus ergebenden Streitpunkte" vorgetragen worden waren (AS 74), noch im Urteil des Berufungsgerichtes findet sich ein Hinweis, aus welchen Gründen der Berufungssenat die - zur Berufungsverhandlung gar nicht geladenen (AS 72) - Zeugen nicht vernommen hat.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise des Berufungsgerichtes steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß dem § 467 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer das Recht, in der Ausführung der Berufung neue Tatsachen oder Beweismittel unter genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen. Nach dem § 3 StPO haben alle im Strafverfahren tätigen Behörden die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Demgemäß hätte das Berufungsgericht die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf ihre Erheblichkeit zu prüfen gehabt, zumal im Hinblick auf das im Antrag angeführte Beweisthema jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Unterlassung der Vernehmung der Zeugen auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO). Da weder dem Protokoll über die Berufungsverhandlung noch der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu entnehmen ist, aus welchen sachlichen Erwägungen es konkret die Anhörung der angebotenen Zeugen für entbehrlich erachtete, ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO iVm § 468 Abs. 1 Z 3 StPO behaftet.

Mithin war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, der wegen der möglichen Benachteiligung des Verurteilten konkrete Wirkung zuzuerkennen war, wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Anmerkung

E30390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00073.9200005.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19920715_OGH0002_0130OS00073_9200005_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten