RS OGH 1992/8/20 15Os102/92 (15Os104/92), 15Os157/92, 15Os27/93, 15Os149/95

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Veröffentlicht am 20.08.1992
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Norm

StPO §285a Z2

Rechtssatz

Indem in der Nichtigkeitsbeschwerde auf eine Widerstandsunfähigkeit des Opfers und auf eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft abgestellt wird, bezieht sie sich auf den seit der StGNov 1989 BGBl 242 nicht mehr in Geltung stehenden Tatbestand der Notzucht nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB (alt) und nicht auf den (seit 01.07.1989 geltenden) Tatbestand der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (neu), nach welchem das Schöffengericht die (im November 1991 verübten) inkriminierten Taten beurteilt hat, und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn sie geht nicht von Urteilssachverhalt und dem darauf angewendeten, zur Tatzeit und zur Zeit des Urteils geltenden Strafgesetz aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100156

Dokumentnummer

JJR_19920820_OGH0002_0150OS00102_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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