- RS0046420">7 Nd 3/92
- RS0046420">6 Nd 2/94
nur: Das Prozesskostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T1)
- RS0046420">2 Nd 505/99
nur T1
- RS0046420">9 Nd 509/00
Beisatz: Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung trotz der in den Materialien zur WGN 1997 (898 BlgNR XX. GP RVErlBem 33) bekundeten, jedoch aus der Neuformulierung des Gesetzestextes des
§ 28 Abs 1 Z 2 JN nicht hervorgehenden Intention, die Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreits im Ausland stärker zu berücksichtigen, aufrecht erhalten. (T2)
Beisatz: Hier: Taiwan. (T3)
- RS0046420">2 Nc 8/04f
Beis wie T2
- RS0046420">2 Nc 11/04x
Vgl aber; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit der Klagsführung in Japan bejaht, da beim Kläger eine Befreiung von den Gerichtskosten Japan nicht gewährt werden würde und auch die Übernahme von Rechtsanwaltskosten ("Legal Aid") nicht in Betracht käme, weil er seinen Wohnsitz nicht in Japan hat und die zu klagende Kapitalgesellschaft dagegen ein Weltkonzern mit Beteiligungen an europäischen Großunternehmen des Versicherungswesens ist. (T4)
- RS0046420">2 Nc 13/04s
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Da ein in Österreich ergehendes Urteil gegen den Haftpflichtversicherer in Großbritannien nach der EuGVO vollstreckbar wäre und auch bescheinigt wurde, dass nach japanischem Recht für einen Erfolg einer Klage gegen den Haftpflichtversicherer (vorsichtshalber) die gleichzeitige Klage gegen den Zulassungsbesitzer angesehen wird, sind die Voraussetzungen für eine Ordination auch hinsichtlich der Klagsführung gegen den Halter ausreichend bescheinigt. (T5)
- RS0046420">8 Nc 25/06b
nur T1; Beisatz: Das Prozesskostenargument ist daher nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen, etwa weil dem Kläger im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und er darauf angewiesen wäre. (T6)
Beisatz: Derartige besondere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Klageführung in den USA wurden hier aber nicht einmal behauptet. (T7)
- RS0046420">2 Ob 32/08g
nur T1; Beis wie T6 nur: Das Prozesskostenargument ist daher nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. (T8)
- RS0046420">6 Nc 20/08f
Vgl; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Mit dem Erwerb von Zertifikaten der nach dem Recht von Jersey errichteten beklagten Partei, die dort ihren statutarischen Sitz hat und registriert ist, hat der Kläger das Risiko in Kauf genommen, dort gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten über die Gültigkeit von Organbeschlüssen der beklagten Partei austragen zu müssen. - Keine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in Jersey. (T9)
- RS0046420">8 Nc 27/09a
Auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Hier: Konkrete Umstände des Einzelfalls, die auf eine besondere Kostspieligkeit der Rechtsverfolgung in der Türkei hindeuten würden, hat der Kläger nicht dargetan. (T10)
- RS0046420">5 Nc 21/09x
nur T1; Beis wie T8 nur: Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. (T11)
Beis wie T10
- RS0046420">7 Nc 21/10p
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz:
§ 28 Abs 1 Z 2 JN wurde mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (BGBl I 1997/140) leicht verändert. Ziel der Neuformulierung war nach den Gesetzesmaterialien (RV 898 BlgNR 20. GP 33 f) unter anderem eine Lockerung des von der Rechtsprechung gelegentlich zu restriktiv gehandhabten Erfordernisses der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland durch die Einfügung der Wendung „im Einzelfall“, durch welche die Rechtsprechung auf eine größere Bedachtnahme auf die Einzelfallgerechtigkeit hingewiesen wurde. Außerdem sollte auch die Kostspieligkeit einer Prozessführung im Ausland noch stärker berücksichtigt werden als zuvor. (T12)
- RS0046420">7 Nc 4/13t
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 7 Nc 4/13t
nur T1; Beis wie T12
- RS0046420">4 Nc 23/14s
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 4 Nc 23/14s
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgung in Südafrika bei Deutschsprachigkeit aller Parteien und Anwendung österreichischen materiellen Rechts. (T13)
- RS0046420">10 Nc 28/14w
Entscheidungstext OGH 04.12.2014 10 Nc 28/14w
nur T1; nur T8
- RS0046420">7 Nc 18/16f
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 7 Nc 18/16f
Ähnlich
- RS0046420">6 Nc 1/19b
Vgl aber; Beisatz: Bei einem Verbraucher soll aber die Frage der Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreits im Ausland stärker berücksichtigt werden (so bereits
10 Nc 19/05h). (T14)
- RS0046420">2 Nc 12/19s
nur T1; Beis wie T14
- RS0046420">5 Nc 20/19i
Entscheidungstext OGH 02.09.2019 5 Nc 20/19i
Vgl; nur T1; Beis wie T14
- RS0046420">5 Nc 13/19k
Vgl; nur T1; Beis wie T14
- RS0046420">3 Nc 22/20w
Beis wie T8
- RS0046420">4 Nc 20/21k
Vgl; Beisatz: Hier: Tunesien. (T15)
- RS0046420">3 Nc 63/24f
Entscheidungstext OGH 14.10.2024 3 Nc 63/24f
- RS0046420">5 Nc 25/24g
Entscheidungstext OGH 30.04.2025 5 Nc 25/24g
- RS0046420">7 Nc 18/25v
Entscheidungstext OGH 18.08.2025 7 Nc 18/25v
vgl; nur T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11