RS OGH 2011/8/24 3Ob50/92, 3Ob134/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1992
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Norm

EO §35 Ac
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Dem Verpflichteten steht denn, wenn die Exekutionsbewilligung mit der Absicht der Parteien beim Abschluss des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches nicht übereinstimmt und er die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels erbracht hat, jedenfalls gemäß § 35 Abs 1 EO die Einwendung offen, dass der Ausspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen sei (so schon 3 Ob 53/92, 3 Ob 54/92). Auch im Fall eines nur zum Schein abgeschlossenen Vergleiches hat der Verpflichtete die Möglichkeit, das Erlöschen des Anspruchs des betreibenden Gläubigers mit Einwendung nach § 35 Abs 1 EO geltend zu machen, wenn er den Anspruch, der dem betreibenden Gläubiger auf Grund des durch das Scheingeschäft verdeckten Geschäftes zusteht, nach Entstehen des Exekutionstitels erfüllt hat.Dem Verpflichteten steht denn, wenn die Exekutionsbewilligung mit der Absicht der Parteien beim Abschluss des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches nicht übereinstimmt und er die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels erbracht hat, jedenfalls gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO die Einwendung offen, dass der Ausspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen sei (so schon 3 Ob 53/92, 3 Ob 54/92). Auch im Fall eines nur zum Schein abgeschlossenen Vergleiches hat der Verpflichtete die Möglichkeit, das Erlöschen des Anspruchs des betreibenden Gläubigers mit Einwendung nach Paragraph 35, Absatz eins, EO geltend zu machen, wenn er den Anspruch, der dem betreibenden Gläubiger auf Grund des durch das Scheingeschäft verdeckten Geschäftes zusteht, nach Entstehen des Exekutionstitels erfüllt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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