RS OGH 2020/4/8 3Ob52/92, 3Ob22/20m

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Veröffentlicht am 27.08.1992
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Norm

JN §40a
  1. JN § 40a heute
  2. JN § 40a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Regelung des § 40 a JN dient zwar in erster Linie zur Abgrenzung zwischen dem streitigen und außerstreitigen Verfahren, sie kann aber auch für die Abgrenzung zwischen anderen Verfahrensarten von Bedeutung sein.Die Regelung des Paragraph 40, a JN dient zwar in erster Linie zur Abgrenzung zwischen dem streitigen und außerstreitigen Verfahren, sie kann aber auch für die Abgrenzung zwischen anderen Verfahrensarten von Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046241

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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