RS OGH 2020/4/8 3Ob52/92, 3Ob22/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1992
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Norm

JN §40a
  1. JN § 40a heute
  2. JN § 40a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn eine Partei allerdings die Wahl zwischen Verfahrensarten hat, kommt es in erster Linie auf die Bezeichnung der Partei oder auf vergleichbare Umstände an, weil von der von der Partei getroffenen Wahl nicht ohne deren Zustimmung abgegangen werden kann (hier: Verhältnis zwischen Exekutionsverfahren und Grundbuchsverfahren).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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