Norm
ZPO §517 Z5Rechtssatz
Die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes kann nicht einer solchen über Prozeßkosten im Sinne des § 517 Z 5 ZPO gleichgestellt werden.Die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes kann nicht einer solchen über Prozeßkosten im Sinne des Paragraph 517, Ziffer 5, ZPO gleichgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043767Dokumentnummer
JJR_19920831_OGH0002_0080OB00594_9200000_001