Norm
ZPO §519 GRechtssatz
Ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ein Ersturteil aufgehoben und die Sache wegen Unzuständigkeit an ein anderes Erstgericht gemäß § 475 Abs 2 ZPO überwiesen wurde, ist nicht anfechtbar.Ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ein Ersturteil aufgehoben und die Sache wegen Unzuständigkeit an ein anderes Erstgericht gemäß Paragraph 475, Absatz 2, ZPO überwiesen wurde, ist nicht anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043872Dokumentnummer
JJR_19920909_OGH0002_0020OB00565_9200000_001