RS OGH 1992/9/10 8Ob624/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1992
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Norm

ZPO §464 Abs3 II
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Schriftsatz, der die Anmeldung einer erst durch einen Verfahrenshelfer einzubringenden Berufung und zugleich die Mitteilung enthält, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb weniger Tage gestellt werden wird, stellt eine zwar fristgerechte, aber inhaltlich mangelhafte und (nach Belehrung) verbesserungsbedürftige Antragstellung im Sinne des § 464 Abs 3 ZPO dar.Ein Schriftsatz, der die Anmeldung einer erst durch einen Verfahrenshelfer einzubringenden Berufung und zugleich die Mitteilung enthält, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb weniger Tage gestellt werden wird, stellt eine zwar fristgerechte, aber inhaltlich mangelhafte und (nach Belehrung) verbesserungsbedürftige Antragstellung im Sinne des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041609

Dokumentnummer

JJR_19920910_OGH0002_0080OB00624_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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