Norm
ASVG §179Rechtssatz
Für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG ist der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht punktuell auf die Einkommensverhältnisse im Unfallszeitpunkt abzustellen, sondern immer einen Bemessungszeitraum eines vollen Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084400Im RIS seit
15.09.1992Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024