Norm
ASVG §178 Abs1Rechtssatz
Der Sinn des § 178 Abs 1 leg cit liegt darin, daß der mehrfach Unfallversicherte zwar den Unfall nur bei der Ausübung einer einzigen geschützten Tätigkeit erleidet, die Folgen des Unfalles aber auch seine weiteren Unfallversicherungsverhältnisse erfassen, sodaß alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084397Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00028_9200000_001