Norm
ASVG §261aRechtssatz
Daß in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, stehende österreichische Staatsbürger und ihre mit ihnen in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten nach § 26 Abs 3 BAO idF der BAONov BGBl 1988/412 im Abgabenrecht wie Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Orte der die Dienstbezüge anweisenden Stelle, bei der Bundeswirtschaftskammer also in Wien haben, kann die im § 261 a ASVG verlangte Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes der Versicherten im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes, für das ein Kinderzuschlag begehrt wird, nicht ersetzen.Daß in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, stehende österreichische Staatsbürger und ihre mit ihnen in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten nach Paragraph 26, Absatz 3, BAO in der Fassung der BAONov BGBl 1988/412 im Abgabenrecht wie Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Orte der die Dienstbezüge anweisenden Stelle, bei der Bundeswirtschaftskammer also in Wien haben, kann die im Paragraph 261, a ASVG verlangte Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes der Versicherten im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes, für das ein Kinderzuschlag begehrt wird, nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085363Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00058_9200000_002